Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?
Sie möchten natürlich vor der Beauftragung eines Anwalts wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Ich informiere Sie daher gleich zu Beginn des Gesprächs und sobald ich mir ein Bild von dem Umfang Ihrer Angelegenheit machen kann, über die voraussichtlich anfallenden Kosten.
Kosten in sozialrechtlichen Angelegenheiten
Sofern nichts anderes vereinbart ist, richten sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Näheres hierzu finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.
In sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren fallen in der Regel Rahmengebühren an. Das heißt, die Gebühren bewegen sich in einem gesetzlich festgelegten Rahmen, der sich zwischen einem Mindest- und einem Höchstbetrag bewegt. Die tatsächliche Gebührenhöhe bemisst sich dann im Einzelfall nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantin/den Mandanten.
Die Vergütung für eine Erstberatung beträgt - je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit – zwischen 75 € und 190 € netto.
Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit (z.B. für das Widerspruchsverfahren) beträgt durchschnittlich 300 Euro netto, maximal 640 € Euro netto. Hinzukommen kann in Einzelfällen eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr, die in Höhe der Geschäftsgebühr anfällt.
Sofern der eingelegte Widerspruch erfolgreich ist, übernimmt in der Regel die Behörde diese Kosten.
In Verfahren vor dem Sozialgericht beträgt die gesetzliche Vergütung (Verfahrens- und Termingebühr) durchschnittlich 580 € netto, maximal 1060 € netto. Hinzukommen kann hier im konkreten Fall eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr, die in Höhe der Verfahrensgebühr anfällt.
In Verfahren vor dem Landessozialgericht beträgt die gesetzliche Vergütung (Verfahrens- und Termingebühr) durchschnittlich 650 € netto, maximal 1190 € netto. Auch hier kann eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr im konkreten Fall hinzukommen, die in Höhe der Verfahrensgebühr anfällt.
Gerichtskosten fallen vor dem Sozialgericht in der Regel nicht an.
Es handelt sich bei den dargestellten Beträgen um Nettobeträge. Das bedeutet, hinzu kommen die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % sowie Auslagen.
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, setze ich mich gerne mit Ihrer Versicherung in Verbindung und kläre für Sie, ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Sollten Sie nur über geringe finanzielle Mittel verfügen, haben Sie eventuell einen Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Das heißt, die Kosten meiner Beauftragung werden ganz oder teilweise durch die Staatskasse übernommen. Sprechen Sie mich hierauf an.
Beratungshilfe wird für die Erstberatung sowie für die außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt gewährt. Auch die Durchführung eines Widerspruchverfahrens wird durch Beratungshilfe abgedeckt.
Ob Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe haben, richtet sich nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, also insbesondere nach der Höhe Ihres Einkommens. Nähere Informationen erhalten Sie in der Broschüre des Justizministeriums NRW.
Beratungshilfe können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragen. In Münster ist dies das Amtsgericht Münster.
Es ist sinnvoll, wenn Sie sich bereits vorab einen Beratungshilfeschein durch das Amtsgericht ausstellen lassen. So wissen Sie bereits im Vorfeld, dass die Kosten übernommen werden. Für Sie fällt dann lediglich die Eigenbeteiligung in Höhe von 15 € an.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten umfasst die Prozesskostenhilfe die Kosten für die anwaltliche Vertretung. Ob Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist wiederum abhängig von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht an dem die Klage erhoben werden soll. Ob nach Ihren Einkommensverhältnissen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Frage kommt, können Sie vorab hier prüfen.
Sofern Ihre Angelegenheit ausreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, erhalten Sie je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder mit Ratenzahlung. Sofern Sie Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bekommen, müssen Sie die verauslagten Kosten in monatlichen Raten (begrenzt auf 48 Monate) an die Staatskasse zurückzahlen.
Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe unterstütze ich Sie gerne.
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