Im Falle der Arbeitslosigkeit sind die meisten Menschen auf Sozialleistungen des Staates angewiesen. Es besteht zunächst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 ein. Dieser ist jedoch nur befristet (oftmals auf zwölf Monate). Danach erhält man nur noch Arbeitslosengeld 2, sogenanntes Hartz IV.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 ist im SGB III geregelt. Hierin befinden sich sämtliche Regelungen zu den Leistungen und zu den Maßnahmen der Arbeitsförderung. Zudem sind dort die Regelungen zur Arbeitslosenversicherung enthalten. Das SGB III bildet die Grundlage für die Arbeit der Agentur für Arbeit.
Im Rahmen des Anspruches ergeben sich eine Vielzahl von Problemstellungen. Oftmals kommt es zu Unstimmigkeiten in Bezug auf die Dauer und die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Oder es werden Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit verhängt. Auch gibt es immer wieder Komplikationen wegen des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung.
Immer wieder kommt es auch vor, dass bereits geleistete Zahlungen vom Empfänger durch die Agentur für Arbeit zurückgefordert werden.
In all diesen Fällen sollten die entsprechenden Bescheide sorgsam auf ihre Stimmigkeit geprüft werden. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, hierzu professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Nach dem Auslaufen des ALG 1 besteht bei andauernder Arbeitslosigkeit nur noch ein Anspruch auf ALG 2 (Hartz IV). Dieses muss dann eigens beim örtlichen Jobcenter beantragt werden. Zu beachten ist hierbei, dass jegliches Einkommen auf das ALG 2 bis auf geringe Freibeträge angerechnet wird. Auch Vermögen ist grundsätzlich vorrangig einzusetzen. Hier gibt es jedoch gewisse Freibeträge. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine Umschichtung des Vermögens vor Antragstellung. Hier ist im Vorfeld genau darauf zu achten, welche Vermögenswerte geschützt sind.
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