Das Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) wird umgangssprachlich auch Hart 4 genannt. ALG 2 wird gezahlt, sofern im Falle der Arbeitslosigkeit keine anderen Sozialleistungen gezahlt werden. Die Regelungen befinden sich im SGB II.
Ein Anspruch besteht, sofern man für den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, also grundsätzlich arbeitsfähig ist und keine Möglichkeit hat, sich aus Einkommen oder Vermögen selbst zu unterhalten.
Abgesichert ist ausschließlich das Existenzminimum. Derzeit werden Leistungen nach dem Regelsatz für Erwachsene in Höhe von 409,- € gezahlt. Daneben besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Wohnung und Heizkosten, aber nur, wenn diese Kosten nicht unangemessen hoch sind. In bestimmten Fällen werden zudem Leistungen als Mehrbedarf gewährt.
Es gibt vielfältige Problemstellungen in Verbindung mit der Beantragung dieser Leistungen. Eine Vielzahl der erlassenen Bescheide der Jobcenter sind falsch. Dies zeigt sich schon aufgrund der hohen Zahl an Klageverfahren vor den Sozialgerichten und der außerordentlich hohen Quote der gewonnenen Verfahren. Die Jobcenter und deren Mitarbeiter sind oft einfach überlastet. Nicht zuletzt aufgrund der ständigen Gesetzesänderungen in diesem Bereich.
Gerade sogenannte Aufstocker, also Personen, die beschäftigt oder selbständig sind, deren Gehalt aber zum Leben nicht ausreicht, erhalten oftmals falsche Leistungsbescheide. Grund hierfür ist, dass die Jobcenter im Rahmen der Anrechnung des Einkommens häufig falsche Freibeträge ansetzen oder gewisse Absetzbeträge schlicht nicht anerkennen. Eine Überprüfung der Bescheide ist in jedem Fall anzuraten.
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