Nach § 8 SGB I hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Hierzu gehört die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen wie Kindergärten oder Kindestagesstätten. Aber auch die Tätigkeit im Rahmen der Tagespflege durch eine bestimmte Person, z.B. eine Tagesmutter, ist förderungsfähig.
Es gibt aber auch die Möglichkeit der Vollzeitpflege, soweit durch die Eltern eine zum Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet werden kann.
Problematisch stellt sich oftmals die Frage der Kostenbeteiligung dar. Die Behörden ziehen die Eltern regelmäßig im Rahmen der Kostentragung heran. Leider sind die Bescheide hierzu nicht immer korrekt. Gerade die Berechnung des Einkommens erfolgt oft nicht richtig, so dass die Bescheide abgeändert werden müssen.
Eine genaue Überprüfung der Bescheide empfiehlt sich daher.
Die gesetzlichen Regelungen befinden sich im Wesentlichen im SGB VIII.
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