Elternunterhalt

Elternunterhalt ist der Unterhalt, den Kinder gegenüber ihren Eltern leisten. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Unterhalt nicht nur der Kinder gegenüber den Eltern, sondern kann auch umgekehrt ein Anspruch der Eltern gegen die Kinder bestehen. Relevant wird dieser aber in der Regel erst, wenn die Eltern bedürftig und auf Pflege angewiesen sind. Also zumeist dann, wenn ein Elternteil im Pflegeheim ist und das Einkommen der Eltern nicht zur Deckung der Heimkosten ausreicht. Dann kommen die Sozialhilfeträger für die Kosten auf und versuchen im Nachgang die Kosten bei den Kindern geltend zu machen.

 

Die Sozialhilfeträger melden sich dann bei den Kindern mit einer sogenannten Rechtswahrungsanzeige verbunden mit der Aufforderung, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Bereits an diesem Punkt zu diesem Zeitpunkt kann mit der Vorlage geeigneter Nachweise eine mögliche Unterhaltsverpflichtung reduziert oder gar zunichte gemacht werden.

 

Auch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches sollte geprüft werden. Unter Umständen können Eltern ihre Ansprüche ganz oder teilweise verwirkt haben, z.B. wenn ein Elternteil durch ein „sittliches Verschulden“ bedürftig geworden ist (Spielsucht, Alkoholismus) oder in der Vergangenheit selbst nie Unterhalt an die Kinder gezahlt oder schwere Verfehlungen begangen hat. In solchen Fällen muss Elternunterhalt gegebenenfalls gar nicht geleistet werden.

 

Nach der Prüfung der Auskünfte über die Einkommensverhältnisse legt der Sozialhilfeträger einer Berechnung der Unterhaltsverpflichtung vor, verbunden mit einer Zahlungsaufforderung. Spätestens jetzt sollte ein Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Berechnung beauftragt werden. Erfahrungsgemäß werden nicht sämtliche Ausgabenpositionen seitens der Sozialhilfeträger berücksichtigt, so dass die errechneten Beträge zumeist zu hoch ausfallen. Mit der entsprechenden Argumentation und der zielgerichteten Vorlage von Nachweisen lassen sich die geltend gemachten Forderungen daher in der Regel nicht unwesentlich reduzieren.

 

Wichtig ist, dass der Sozialhilfeträger die mit der Zahlungsaufforderung geltend gemachte Forderung nicht ohne weiteres vollstrecken kann. Falls Sie mit der Berechnung nicht einverstanden sein sollten, muss der Unterhalt vor dem zuständigen Familiengericht erstritten werden.

 

Ich berate Sie bereits im Vorfeld über eventuell bestehende Verpflichtungen im Rahmen des Elternunterhalts. Oft besteht bereits bei der anstehenden Heimaufnahme eines Elternteils die Sorge, dass dies mit erheblichen finanziellen Belastungen der Kinder einhergeht. Diese Sorgen lassen sich oft durch eine vorausgehende Berechnung der Unterhaltsansprüche aus der Welt schaffen.

 

Ich vertrete Sie ferner gegenüber dem Sozialhilfeträger. Eine Vertretung kann bereits im Rahmen der Auskunftserteilung erfolgen. Sollte Ihnen eine Zahlungsaufforderung vorliegen, kann ich diese prüfen und Sie gegenüber der Behörde außergerichtlich und gerichtlich in diesem Zusammenhang vertreten.

 

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