Schwerbehinderung

 

Als schwerbehindert gilt, für den ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wird. Erst dann besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweis. Zuständigkeit für die Feststellung der Schwerbehinderung sind in NRW die Sozialämter.

 

Für die Feststellung des Grades der Behinderung ist ausschlaggebend, welche Auswirkungen die jeweils vorhandene Krankheit auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hat. Dabei werden bei mehreren Krankheiten jeweils einzelne "GdB" festgestellt, um dann einen "Gesamt-GdB" zu bilden. Es erfolgt dabei keine Addition der einzelnen "GdB", sondern es wird festgestellt, wie weit sich die einzelnen Krankheiten gegenseitig verstärken. Die Auswirkungen der Krankheiten zusammen bilden dann die Grundlage für den "Gesamt-GdB".

 

Durch die Anerkennung der Schwerbehinderung gibt es verschiedene Vorteile. Zum Beispiel im Rahmen des Kündigungsschutzes oder beim Nachteilsausgleich im Berufsleben. Auch gibt es je nach dem Grad der Behinderung gestaffelte Steuererleichterungen. mehr

 

Weiter gibt es erhebliche Vorteile bei der Rente. Besitzer eines Schwerbehindertenausweises (ab GdB 50) können i.d.R. früher in Rente oder Pension gehen oder weniger Abschläge und damit eine höhere Rente oder Pension erreichen.

 

Es besteht in gewissen Fällen das Recht auf Zuerkennung eines Merkzeichens. Dieses Merkzeichen bestätigt das Vorhandensein bestimmter Auswirkungen einer Behinderung. So gibt es beispielsweise die Merkzeichen "aG" bei außergewöhnlicher Gehbehinderung, das Merkzeichen "G" bei Gehbehinderung oder das Merkzeichen "H" bei Hilflosigkeit.

 

Die Zuerkennung bestimmter Merkzeichen führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Gerade die Zuerkennung des Merkzeichen "aG" und damit die Berechtigung zum Parken auf extra ausgewiesenen Behindertenparkplätzen wird zunehmend durch die Behören verweigert.

 

Sollte ein Grad der Behinderung von 50 nicht festgestellt worden sein, mindestens aber "30er" gegeben sein, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu stellen. Folge ist die Gleichstellung in einigen Bereichen, wie z.B. beim erhöhten Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Der Antrag ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

 

Sollten Sie eine Ablehnung erhalten haben oder Ihr GdB zu niedrig festgestellt oder Ihre Schwerbehinderung aberkannt worden sein, begründe ich Ihren Widerspruch oder führe für Sie eine Klage vor dem Sozialgericht.

 

 

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