Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung soll den immer größer werdenden Bedarf an Pflege finanzieren. Die Bevölkerung wird zunehmend Älter und damit steigt auch der Bedarf an Pflegeleistungen immer weiter an. Die Kosten für die Pflege sind immens.

 

Die Pflegeversicherung wurde geschaffen, um diese Kosten abzudecken. Tatsächlich ist die Pflegeversicherung jedoch keinesfalls bedarfsdeckend ausgestaltet und es werden die anfallenden Kosten nur zu einem gewissen Teil übernommen.

 

Es gibt je nach Pflegestufe einen festgelegten, von der Pflegekasse gezahlten Betrag. Dieser kann nur als Zuzahlung betrachtet werden, denn die tatsächlichen Kosten werden damit bei weitem nicht gedeckt. Folge ist, dass viele Menschen im Alter, sofern die Rente die Kosten nicht abdeckt und sobald das Vermögen aufgebraucht ist, auf Sozialleistungen angewiesen sind. mehr

 

Die Kassen der Pflegeversicherung sind aufgrund der immer größer werdenden Zahl an pflegebedürftigen Menschen zunehmend belastet. Folge ist, dass die Zuerkennung einer höheren Pflegestufe immer öfter verweigert wird.

 

Bei Beantragung einer Pflegestufe beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Mitarbeiter des MdK sucht die zu pflegende Person dann entweder zu Hause oder im Pflegeheim auf und stellt den Zeitaufwand für die Durchführung der Pflege und für die Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich fest. Leider führt dies immer wieder dazu, dass der tatsächliche Hilfebedarf gar nicht oder nicht umfassend festgestellt wird. Die Feststellung des Zeitbedarfs erfolgt anhand festgelegter Zeitkorridore für bestimmte pflegerische Tätigkeiten. Leider entsprechen diese festgelegten Zeitrahmen nicht immer dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand.

 

Folge ist, dass die Pflegestufe nicht anerkannt wird und damit die Leistungen nicht erbracht werden. Hier empfiehlt es sich, gegen den Bescheid der Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Es sollte hierzu ein Pflegetagebuch geführt werden. Im Widerspruch wird dann eine erneute Begutachtung durch die Pflegekasse veranlasst. Auch der weitere Weg vor die Sozialgerichte ist nicht selten von Erfolg gekrönt.

 

Die gesetzlichen Regelungen zur Pflegeversicherung befinden sich im SGB XI.

 

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