Sozialhilfe

Die klassische Sozialhilfe wurde im Wesentlichen durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende abgelöst. Sozialhilfe erhält heute nur, wer nicht erwerbsfähig ist.

 

Die praktisch bedeutsamsten Gebiete der Sozialhilfe sind heute die sogenannten Hilfen in besonderen Lebenslagen, insbesondere in den Bereichen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege.

 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen umfassen u.a. Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen am Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

 

Ein großer Teil der Leistungen der Sozialhilfe entfällt auf den Bereich der Hilfe zur Pflege. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eintritt der Pflegebedürftigkeit wegen der erforderlichen Pflegeleistungen mit einem hohen Kostenaufwand verbunden ist, insbesondere, wenn die Pflege in einer stationären Einrichtung erfolgt. Weil die Leistungen der Pflegeversicherung nicht bedarfsdeckend ausgestaltet sind, bekommt die Hilfe durch die Sozialhilfeträger angesichts der demografischen Entwicklung eine immer größer werdende Bedeutung.

 

Im Rahmen der Bewilligung der Leistungen wird das Einkommen des Leistungsberechtigten angerechnet. Leistungen werden zudem nur erbracht, wenn zuvor das Vermögen bis auf einen zu belassenen Freibetrag eingesetzt wird. Hier gibt es in der Praxis oftmals Probleme. Gewisse Vermögenpositionen werden durch die Behörden nicht als geschützt angesehen. Häufig kommt es vor, dass Behörden Leistungen mit der Begründung verweigern, die Vermögensverhältnisse seien unklar bzw. nicht vollumfänglich offen gelegt. Hier hilft meist nur ein Klageverfahren zu führen, da sonst wegen auflaufender Heimrechnungen die Kündigung durch das Pflegeheim droht.

 

Gewisse Vermögenspositionen sind durchaus vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger geschützt. Vielfach wird sich jedoch erst kurz vor Aufnahme in ein Pflegeheim Gedanken hierüber gemacht. Das Problem ist dann jedoch, dass der Sozialhilfeträger einwendet, durch Umschichtungen von Vermögen sei bewusst die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt worden. In der Folge werden die Leistungen zunächst verweigert.

 

Es ist unbedingt anzuraten, sich frühzeitig zu informieren. Es gibt Möglichkeiten, Vermögen in einem gewissen Umfang vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger zu schützen. Damit sollte jedoch bereits vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit begonnen werden.

 

Geregelt ist die Sozialhilfe im SGB XII.

 

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